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§1
Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1635 Kevelaer e.V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen worden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Leistungen und Übungen, Pflege des Fahnenschwenkens, sowie Errichtung von Sportanlagen. Weiterhin ist es Zweck der Bruderschaft, an den Zielen der Bruderschaften und Gilden für Glaube, Sitte und Heimat mitzuarbeiten, und christliche Frauen und Männer zu formen, die fähig und willens sind, ihre Aufgabe in Familie und Ehe, in Beruf, Kirche und Volk zu erfüllen und dem Reiche Christi zu dienen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Bruderschaft setzt sich zusammen aus aktiven, inaktiven und fördernden Mitgliedern.
1. Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Belastete Personen, die durch ihre Lebensauffassung und Führung im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, können nicht in die Bruderschaft aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach der Anmeldung werden dem Bewerber die Satzungen der Bruderschaft ausgehändigt oder zugestellt. Die Aufnahme erfolgt, nach Anerkennung der Satzungen, nach Besuch von mindestens zwei Veranstaltungen der Bruderschaft, bei der nächstfolgenden Veranstaltung durch Handschlag des Präsidenten.
2. Inaktives Mitglied ist, wer aus gesundheitlichen Gründen an den Veranstaltungen gemäß §9 der Satzung nicht teilnehmen kann, ansonsten aber die Satzungen anerkennt.
3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und erhalten als Quittung die Förder-Mitgliedskarte. Das fördernde Mitglied hat innerhalb der Bruderschaft keine Rechte. Vergünstigungen können durch Versammlungsbeschluss gewährt werden. Das Mitglied kann durch Bezahlung des Schießgeldes am Preisschiessen teilnehmen, jedoch nicht am Schießen auf die Königswürde.
1. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
a) Beiträge
Der Monatsbeitrag für aktive Mitglieder wird jeweils auf der Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Versammlungsbeschluß festgesetzt.
Die Beiträge müssen bis zum Ende eines Geschäftsjahres von jedem Schützenbruder beim Kassierer eingegangen sein. Schützenschwestern und Schützenbrüder welche der Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres (Christkönigsfest) nicht nachgekommen sind, sind im folgendem Geschäftsjahr nicht wahlberechtigt und können am Preis- und Königsschießen nicht teilnehmen.
b) Beitragsermäßigung wird gewährt:
Für
die Zeit der Ableistung der Wehrpflicht/Ersatzdienst.
Für die Zeit einer Berufsausbildung mit vorübergehendem Wohnortwechsel
Fälle wirtschaftlicher Not auf Antrag.






